Staatlich geförderte Lebensversicherungsverträge sind als „Riester-Rente” und als „Rürup-Rente” abzuschließen.
Die Riester-Rente ist staatlich durch Zulagen gefördert und Sonderausgabenabzugs-möglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente. Die „Riester-Rente” ist nach Walter Riester benannt, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung einer freiwilligen Altersvorsorge durch eine staatliche Zulage vorschlug.
Alle berechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen aufbauen.
Der Anbieter muss zum Beginn der Auszahlungszeit mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
Auch zum Kauf von selbst genutztem Wohneigentum als Altersvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen 10.000 bis 50.000 Euro aus einem Riester-Vertrag zinslos entnommen werden. Diese müssen spätestens ab dem zweiten Jahr in gleich hohen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Die Raten werden nicht gefördert. Um weiterhin eine Förderung zu bekommen, sind zusätzliche Sparleistungen nötig.
Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei längerer Arbeitslosigkeit ALG II bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt.
Angespartes Kapital kann auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder aber einen anderen leistungsfähigeren Anbieter übertragen werden. Zum Zeitpunkt der Übertragung kann weniger Kapital angespart sein, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Dafür gibt es, wie auch bei anderen Versicherungen, diverse Gründe. Guthaben aus der Riester-Rente können nicht gepfändet werden.
Der Abschluss einer Riester-Rente kann beispielsweise auch in Form eines Banksparplans, einer fondsgebundenen Versicherung oder als Fondssparplan erfolgen, die Auswahl ist nur durch die geforderte Zertifizierung des Angebots begrenzt.